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   BFH, 19.10.1999 - VII B 57/99   

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https://dejure.org/1999,6288
BFH, 19.10.1999 - VII B 57/99 (https://dejure.org/1999,6288)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1999 - VII B 57/99 (https://dejure.org/1999,6288)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - VII B 57/99 (https://dejure.org/1999,6288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 489
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - VII B 57/99
    Dem zu einer dem Art. 95 Abs. 3 ZKDVO --Art. 94 Abs. 3 ZKDVO i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 346/1)-- entsprechenden Vorschrift ergangenen Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 C-97/95 (EuGHE 1997, I-4209), das auch von der Klägerin genannt wird, ist zu entnehmen, daß eine von den Behörden des Ausfuhrstaats nach einer nachträglichen Prüfung des Präferenzpapiers an die Behörden des Einfuhrstaats gerichtete Mitteilung, in der die Behörden lediglich feststellen, daß die betreffende Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt und daher für nichtig zu erklären sei, ohne die Gründe anzugeben, die diese Nichtigerklärung rechtfertigen, als "Ergebnis der Prüfung" i.S. von Art. 95 Abs. 3 ZKDVO anzusehen ist und daß insoweit keine weitere Begründung der Mitteilung erforderlich ist.

    Vielmehr ist den Regeln über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Ursprungsbereich zu entnehmen, daß allgemein die Zuständigkeiten zwischen dem Ein- und dem Ausfuhrstaat dahin aufgeteilt sind, daß der Ausfuhrstaat grundsätzlich allein für die Erteilung der Ursprungszeugnisse und damit auch für die Überprüfung, ob sie ordnungsgemäß ausgestellt bzw. überhaupt von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, zuständig ist (vgl. EuGH in EuGHE 1997, I-4209 Rdnr. 32, m.w.N.).

    Nichts verpflichtet die Behörden des Einfuhrstaates dazu, die Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungszeugnisse durch den Ausfuhrstaat zu überprüfen und noch einmal selbst zu ermitteln, ob die erteilte Auskunft des Ausfuhrstaates zutrifft (vgl. EuGH in EuGHE 1997, I-4209 Rdnr. 37).

  • BFH, 27.07.1993 - VII B 214/92

    Voraussetzung einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - VII B 57/99
    Versieht das FG sein Urteil mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur begründet, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund durchgreift (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 18. März 1999 VIII B 60/98, BFH/NV 1999, 1233, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1999 - VIII B 60/98

    NZB; Begründungsanforderungen bei kumulativer Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - VII B 57/99
    Versieht das FG sein Urteil mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur begründet, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund durchgreift (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 18. März 1999 VIII B 60/98, BFH/NV 1999, 1233, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Versieht das FG sein Urteil mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur begründet, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund durchgreift (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. März 1999 VIII B 60/98, BFH/NV 1999, 1233; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1999 VII B 57/99, BFH/NV 2000, 489, 490).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 37/01

    Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte gegenüber den Beteiligteninteressen

    Denn nach dem in Art. 32 Protokoll Nr. 3 geregelten System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Sicherung des Ursprungsnachweises obliegt es grundsätzlich dem Ausfuhrland, das die Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt hat, eine solche Prüfung vorzunehmen, weil dessen Behörden am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juli 1997 Rs. C-97/95, EuGHE 1997, I-4209 Randnr. 32, und in EuGHE 1996, I-2465 Randnr. 19; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 19. Oktober 1999 VII B 57/99, BFH/NV 2000, 489).
  • FG Brandenburg, 16.05.2001 - 4 K 1152/00

    Präferenzgewährung für aus Estland eingeführte Butter; Bindung des FG an die

    Die Zuständigkeiten zwischen dem Ein- und dem Ausfuhrstaat sind dahin aufgeteilt, dass der Ausfuhrstaat grundsätzlich allein für die Erteilung der Ursprungszeugnisse und damit auch für die Überprüfung, ob sie ordnungsgemäß ausgestellt beziehungsweise überhaupt von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, zuständig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 19.10.1999 VII B 57/99 BFH/NV 2000, 489 mit Verweis auf EuGH in EuGHE 1997 I-4209 Rdnr. 32).

    Der BFH (VII B 57/99) führt aus, nichts verpflichte die Behörden des Einfuhrstaates dazu, die Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungserzeugnisse durch den Ausfuhrstaat zu überprüfen und noch einmal selbst zu ermitteln, ob die erteilte Auskunft des Ausfuhrstaates zutreffe.

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